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➔ Artenschutz


 

Artenschutzrecht bei Europäischen Landschildkröten

Auf dieser Seite möchte ich über die artenschutzrechtliche Vorschriften für Europäische Landschildkröten berichten, soweit sie mir bekannt sind.

Ausdrücklich weise ich drauf hin, dass ich  keinen Anspruch auf Vollständigkeit auch ist dies keine Rechtsauskunft .

- Allgemein
- Meldepflicht
- Bescheinigungen
- Vermarktungsverbot
- Kennzeichnungspflicht
- Kauf von europäischen Landschildkröten
- Zucht von europäischen Landschildkröten

 

Allgemein

 

Der Europäische Binnenmarkte erfordert auch im Bereich der Gesetze Änderungen. Um diesen gerecht zu werden, gelten seit dem 1.6.97 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue Artenschutzrecht setzt das WA (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) und EU-Richtlinien um.
 
Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der Landschildkröten werden für alle Mitgliedsstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in 4 unterschiedliche "Anhängen" aufgeführt. Die Europäischen Landschildkröten sind im Anhang A enthalten, genau gesagt sind hier alle Testudo-Arten erfasst.

Grund des neuen Artenschutzrechts ist es, den Handel mit Anhang A - Arten verstärkt zu überwachen  und zu kontrollieren und dafür den Handel mit Anhang B-Arten zu vereinfachen. 
 

Zudem gehören alle Europäischen Landschildkröten zu den besonders geschützten Tierarten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Desweiteren unterliegen sie auch der EG-Artenschutzverordnung Nr:338/97 vom 1.6.1997.
 

Bei Haltung, Zucht und Handel von Reptilien der besonders geschützten Arten ist folgendes zu beachten:
 

 

 

Meldepflicht

Die Haltung von Europäischen Landschildkröten muss der zuständigen Behörde gemeldet werden. Jeder Zu- und Abgang von von europäischen Landschildkröten ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht (falls bestimmt), Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere §10 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung). Dazu gehört auch eine fortlaufende Fotodokumentation.
Behördenadressen finden sie unter  Meldepflicht.
 

 

Grundsätzlich ist der Handel , d.h. der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Europäischen Landschildkröten (Testudo-Arten) gemäß Artikel 8 Abs. 1 und 5 EG-VO 338197 verboten.

Ferner unterliegen sie den Besitz- und sonstigen Verkehrsverboten (§ 20 f Abs. 2 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

 

Die Anhang A-Arten sind auch bescheinigungspflichtig.

 

Sollten Anhang A-Arten eingeführt oder ausgeführt werden, so muss die Einfuhrgenehmigung wie bisher auch beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantragt werden. 
 
Das gilt auch für Anhang B und C Arten.

 

 


 

Herkunftsnachweis

Wer Tiere der besonders geschützten Arten hält oder in Verkehr bringt, hat die rechtmäßige Herkunft dieser Tiere nachzuweisen.

 

Bei Anhang A-Tieren dies sind alle europäischen Testudo Arten ausser die Russische Landschildkröte ( Sie ist Anhang-B). Da diese der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 unterliegen ist dieser Nachweis durch eine EG-Bescheinigung (gelbes Dokument) zu führen.

 

Für Anhang-B muss lediglich der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften erworben oder gezüchtet worden sind. Als Nachweise werden anerkannt: Einfuhrdokumente, Kaufverträge, Rechnungen, Zuchtbescheinigungen oder sonstige Belege.

 

Des weiteren muss sich der Verkäufer von Anhang B-Exemplaren gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vergewissern, dass der Käufer über eine artgerechte Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.
 

 

 

Bescheinigungen 
 

Bis 1.6.1997 gab es die Cites-Bescheinigungen (blaues Formular )  Seit dem Inkrafttreten der VO-EG 338/97 gibt es die neuen gelben Formulare (sog. EG-Bescheinigungen ). Jede europäische Landschildkröte muss bei der Verkauf ein solches Formular besitzen. Hierauf sind nähere Angaben über die Herkunft und event. Kennzeichen vermerkt. (Chip, Fotodokumentation)

Sollte ein Tier einaml versterben muss die Bescheinigung der zuständigen Behörde im Orginal zurück gegeben werden.
 

 


Vermarktungsverbot

Exemplare der europäischen Landschidlkröte unterliegen weiterhin einem generellen Vermarktungsverbot (gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Ausnahmen können im Einzelfall gemäß Art. 8 Abs. 3 erteilt werden. Der Antrag muss schriftlich mit einem bestimmten Antragsformular bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 
Behördenadressen finden sie unter Meldepflicht.
 

 

Eine Vermarktungsfreigabe ist beispielsweise möglich,

-- wenn die Exemplare, vor Inkrafttreten des Übereinkommens (vor 1976), oder der EG-VO 3626/82 (vor 1982) erworben worden sind oder  (Altbestand)

-- wenn sie in Gefangenschaft geboren und gezüchtet worden sind.

 

Für o.g. Tiere wird durch einen Vermerk auf der Bescheinigung eine Erlaubnis zur Vermarktung erteilt. Die Vermarktung muss nicht mehr gesondert beantragt werden und wird daher bei den Gebühren auch nicht mehr berechnet.



Wichtig : Tiere ohne EU-Bescheinigung und Vermarktungsfreigabe dürfen nicht verkauft oder gekauft werden.

 

 

 

 

Kennzeichnungspflicht 
 

Es besteht ab 01.06.1997 für alle Exemplare des Anhangs A gemäß Artikel 36 eine Kennzeichnungspflicht.
Ab einem Gewicht von 500g wird ein Mikrochip verlangt, welcher dem Tier und die Haut geplanzt
wird. 
 

Bei Tieren unter 500g ist dies leider nicht möglich, aus diesem Grund wird hier eine andere Kennzeichnung verlangt.

Frau Bender (2001) entwicklete die Fotodokumnetation. Dazu werden die Tiere meist auf eine Karopapier welches jeweils 1 cm Abstand hat fotografiert. Ein Bild wird dafür vom Rücken- und eines vom Bauchpanzer gemacht.
Die Bescheinigung sind nur gültig, wenn die Veränderung der Individualmerkmale lückenlos dokumentiert wurde. Dazu sind in einem entsprechenden Abstand Fotos anzufertigen. (Mindestens eines pro Jahr) Ab einem Gewicht von 500g kann das Tier alternativ weiterhin mit Fotos, dann in fünfjährigen Abstand, dokumentiert oder mit einem Migekennzeichnet werden. Diese Bescheingiung ist dann zur Eintragung der Codenummer der örtlich zuständigen Behörde vorzulegen.

Gemäß § 10 Absatz 3 wird verlangt: „Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung
der Körperpartie enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht.

Dazu wird jweiels ein Bild vom Rücken bzw. Bauchpanzer angefertigt. Dazu muss allerdings eine Größenangabe sich neben dem Tier befinden.

Hier sehen sie eine meiner NZ, der Abstand zwischen den einzelnen Quadraten beträgt genau 1cm.





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Kauf einer europäischen Landschildkröte

Beim Kauf  einer europäischen Landschildkröte, welche unter Anhang-A steht,  muss dem Tier eine Bescheinigung mitgegeben werden. Aus dieser muss der legale Erwerb hervorgehen. ( z. B. ob es in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurde).
Diese Bescheinigungen werden dem Züchter von seiner zuständigen Behörde ausgehändigt. Auch muss auf ihnen die Vermarktungsfreigabe vermerkt sein.

Der Käufer des Tieres hat unverzüglich den Erwerb seines neuen Tieres seiner Behörde mitzuteilen.
Hier wird zumeist eine Kopie der Bescheinigung verlangt.

 

Zucht von europäischen Landschildkröten

Um überhaupt züchten zu dürfen, müssen die Alttiere bei der zuständigen Behörde gemeldet sein und diese müssen auch zur Zucht anerkannt werden. Oftmals darf man nämlich mit beschlagnahmten Tieren welche das Amt einem anvertraut hat  nicht züchten.

Bei eigenen Nachzuchten von Anhang A-Arten ist darauf zu achten, dass diese nach wie vor unverzüglich gemeldet und bei einer Abgabe die Bescheinigungen beantragt werden. Hier ist auch die Kennzeichnungspflicht zu beachten.  Eine Vermarktung ist nur mit einer Bescheinigung nach Art 8 Abs. 3 VO EG 338/97 zulässig.

 

 

Wer sich Schildkröten anschaffen möchte, sollte sich vor dem Kauf der Tiere über notwendigen Kenntnisse über eine artgerechte Haltung aneignen und sich dann erst zum oder gegen den kauf entscheiden. 
So habe ich ldeir auch schon einige Interessenten wieder ohen Tier nachhause geschickt, da sie sich nicht oder total falsch über die Ansprüche informiert haben. Deshalb stehe ich auch gerne für Fragen zur Verfügung.  

 


+49 1608487864